Einheitskraft Fachpartner-, Empfehlungs- und Wiederverkäufer-Vereinbarung
Version 3.5.3 · Stand: 5. September 2026 · gültig ab 15. Oktober 2026
Diese Fassung gilt ab dem 15. Oktober 2026. Bis dahin gilt die bisherige Einheitskraft Affiliate- und Partner-Vereinbarung in der Fassung 2.5.1.
Gültig für: zugelassene Einheitskraft-Fachpartnerinnen und -Fachpartner, Empfehlungs- und Wiederverkäufer-Partner auf einheitskraft.at und shop.einheitskraft.at.
Diese Vereinbarung ersetzt nach ihrem Inkrafttreten die bisherige „Einheitskraft Affiliate- und Partner-Vereinbarung", Version 2.5.1. Eine Ausfertigung der bis dahin geltenden Fassung 2.5.1 stellen wir Ihnen auf Anfrage jederzeit in Textform zur Verfügung — eine Nachricht an office@einheitskraft.com genügt.
Ziel der Neufassung ist die klare Ausgestaltung der Zusammenarbeit als fachbezogenes Partner-, Empfehlungs- und Vertriebssystem. Die technische Zuordnung von Empfehlungen und Vergütungen kann insbesondere über GoAffPro oder andere von Einheitskraft eingesetzte Systeme erfolgen. Die technische Bezeichnung „Affiliate" bedeutet dabei nicht, dass die fachliche Zusammenarbeit ein allgemeines öffentliches Affiliate- oder Influencer-Programm darstellt.
§ 1 Vertragsparteien und Vertragsgegenstand
1.1 Vertragsparteien
Diese Vereinbarung wird geschlossen zwischen:
Einheitskraft
Florian Alexander Boschi, MSOM (USA), CN (USA)
Witsch 16, 9062 Moosburg, Österreich
UID: ATU73914678 · E-Mail: office@einheitskraft.com
– nachfolgend „Einheitskraft" – und der im Bewerbungs- bzw. Registrierungsprozess angegebenen natürlichen oder juristischen Person – nachfolgend „Fachpartner" oder „Partner" –.
1.2 Gegenstand
Diese Vereinbarung regelt insbesondere: die Aufnahme in das Einheitskraft-Fachpartnerprogramm, die fachbezogene Empfehlung von Einheitskraft-Produkten, die Zuordnung von Endkundenbestellungen zu einem Fachpartner, die Vergütung provisionsfähiger Empfehlungen, die Empfehlung neuer Fachpartner, einen gegebenenfalls zugelassenen Wiederverkauf, die Nutzung von Marken, Produktinformationen und Werbematerialien, die fachliche und werbliche Kommunikation über Einheitskraft-Produkte, die Nutzung des Fachpartnerportals sowie die Beendigung und Sperrung des Partnerstatus.
1.3 Unternehmerstatus
Das Fachpartnerprogramm richtet sich grundsätzlich an Personen und Unternehmen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln. Der Partner bestätigt, soweit gesetzlich erforderlich, über die für seine Tätigkeit notwendigen gewerbe-, berufs-, steuer- und sonstigen rechtlichen Voraussetzungen zu verfügen. Eine Zulassung zum Einheitskraft-Fachpartnerprogramm ersetzt keine gesetzlich erforderliche Berufs-, Gewerbe-, Gesundheits- oder sonstige Berechtigung.
§ 2 Begriffsdefinitionen
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffe:
„Fachpartner": Eine von Einheitskraft zum Fachpartnerprogramm zugelassene natürliche oder juristische Person.
„Zertifizierter Anwendungspartner": Ein Fachpartner, der zusätzlich die von Einheitskraft für die jeweilige Zertifizierung festgelegte Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Die bloße Teilnahme am Fachpartnerprogramm berechtigt nicht zur Verwendung einer Zertifizierungsbezeichnung.
„Partnerportal": Der von Einheitskraft bereitgestellte geschützte Bereich zur Verwaltung des Partnerkontos, von Empfehlungen, Vergütungen, Materialien und gegebenenfalls weiteren Fachpartnerleistungen.
„Zuordnungslink": Ein dem Fachpartner persönlich zugeordneter technischer Link, über den eine Endkundenbestellung dem Fachpartner zugerechnet werden kann.
„Partnercode": Ein persönlicher Code, über den eine Bestellung oder Registrierung einem Fachpartner zugeordnet werden kann.
„Klienten-Empfehlung": Eine individuelle Empfehlung eines Einheitskraft-Produkts im Rahmen einer bestehenden fachlichen, therapeutischen, beratenden oder vergleichbaren Beziehung zu einer Klientin, einem Klienten oder einer sonstigen individuell betreuten Person.
„Qualifizierender Kauf": Ein vollständig bezahlter und provisionsfähiger Kauf, der einem Fachpartner ordnungsgemäß zugeordnet wurde und nicht storniert, widerrufen oder zurückerstattet wurde.
„Provisionsfähiger Netto-Warenwert": Der tatsächlich vereinnahmte Produktpreis nach Abzug insbesondere von Umsatzsteuer, Versandkosten, Rabatten, Gutscheinen, Gutschriften, Rückerstattungen und sonstigen nicht provisionsfähigen Bestandteilen.
„Fachpartner-Empfehlung": Die Empfehlung einer neuen geeigneten Fachperson für das Einheitskraft-Fachpartnerprogramm.
„Wiederverkauf": Der Einkauf von Einheitskraft-Produkten durch den Partner und deren anschließender Verkauf im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
§ 3 Fachpartnerstatus, Bewerbung und Prüfung
3.1 Bewerbung
Die Teilnahme setzt eine Registrierung bzw. Bewerbung über den von Einheitskraft vorgesehenen Registrierungsweg voraus. Der Bewerber hat vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Einheitskraft kann insbesondere folgende Angaben verlangen: Name, Firmen- oder Praxisname, Anschrift, Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit, Berufsbezeichnung, Qualifikationen, Gewerbeberechtigung, Unternehmensdaten, Steuer- bzw. UID-Nummer, Bankverbindung und gegebenenfalls geeignete Nachweise.
3.2 Prüfung
Einheitskraft ist berechtigt, die fachliche und organisatorische Eignung eines Bewerbers zu überprüfen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Einheitskraft kann eine Bewerbung insbesondere ablehnen, wenn begründete Zweifel an der angegebenen Identität, der beruflichen Qualifikation, der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit, der vorgesehenen Verwendung der Produkte, der Einhaltung dieser Vereinbarung oder einem markenkonformen Auftreten bestehen.
3.3 Freischaltung
Partnerrechte entstehen erst nach ausdrücklicher Freigabe des Partnerkontos durch Einheitskraft. Die bloße Registrierung oder Erstellung eines Benutzerkontos begründet noch keinen aktiven Fachpartnerstatus.
3.4 Aktualisierungspflicht
Der Partner muss seine im Partnerkonto hinterlegten Daten aktuell halten. Wesentliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich Praxis, Unternehmen, Gewerbeberechtigung, beruflichem Status, Rechnungsdaten, Bankverbindung oder Kontaktadresse, sind Einheitskraft unverzüglich mitzuteilen.
3.5 Teilnahme ohne Fachpartnerstatus
Personen, die Einheitskraft-Produkte ausschließlich für den eigenen Bedarf beziehen möchten, können eine Mitgliedschaft ohne Fachpartnerstatus wählen. Sie erhalten die in den jeweiligen Mitgliedschaftsbedingungen vorgesehenen Vorteile, insbesondere einen Eigenrabatt. Ein Anspruch auf Vergütung nach den §§ 9 bis 11, auf einen provisionsfähigen Produkt-Zuordnungslink oder auf einen Klienten-Willkommensvorteil nach § 12 besteht in diesem Fall nicht. Die Berechtigung zum Eintrag im Verzeichnis nach § 23 bleibt davon unberührt; sie richtet sich allein nach der Zertifizierung und nicht nach dem Fachpartnerstatus. Der Wechsel in den Fachpartnerstatus ist jederzeit über den Weg nach den Absätzen 3.1 bis 3.3 möglich.
§ 4 Fachpartnerkonto und Zugangsdaten
4.1 Persönlicher Zugang
Zugangsdaten zum Partnerportal sind persönlich und vertraulich zu behandeln. Eine Übertragung des Kontos auf Dritte oder die gemeinsame Nutzung eines persönlichen Partnerkontos ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Einheitskraft nicht zulässig.
Mehrere Konten einer Person. Einheitskraft kann derselben Person für verschiedene Rollen — etwa als Vertriebspartner und als fachlich tätiger Fachpartner — mehr als ein Partnerkonto einrichten. In diesem Fall gilt für jedes Konto der ihm zugeordnete Vergütungssatz, und jedes Konto wird gesondert abgerechnet. Eine Zusammenführung der Umsätze verschiedener Konten findet nicht statt. Das Anlegen weiterer Konten ohne Zustimmung von Einheitskraft bleibt unzulässig.
4.2 Verantwortlichkeit
Der Partner ist für Aktivitäten verantwortlich, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten erfolgen, soweit er deren missbräuchliche Verwendung zu vertreten hat.
4.3 Sicherheitsvorfälle
Der Partner muss Einheitskraft unverzüglich informieren, wenn Zugangsdaten verloren gehen, ein unberechtigter Zugriff vermutet wird oder sonstige Sicherheitsprobleme auftreten. Einheitskraft kann das Konto zum Schutz der Beteiligten vorübergehend sperren.
§ 5 Verhältnis zu Mitgliedschaften und Zertifizierungen
5.1 Getrennte Rechtsverhältnisse
Der Fachpartnerstatus ist grundsätzlich von kostenpflichtigen Mitgliedschaften, Kursen, Ausbildungen und Zertifizierungen zu unterscheiden. Hierzu können insbesondere gehören: Pro-Partner-Mitgliedschaften, Elixier-Partner-Mitgliedschaften, ASR-Ausbildungen, Anwendungsschulungen, Zertifizierungen und sonstige Fachangebote. Für diese Leistungen können ergänzende Mitgliedschafts-, Kurs- oder Teilnahmebedingungen gelten. Der Umfang der Fachpartnerrechte richtet sich nach dem jeweils freigeschalteten Partnerstatus und dem gewählten Partner- bzw. Mitgliedschaftsmodell.
5.2 Zusätzliche Leistungen
Bestimmte Mitgliedschaftsmodelle können zusätzliche Leistungen enthalten, insbesondere Fachmaterialien, Weiterbildungen, zusätzliche Portalbereiche, Marketingmaterial, Fachpartner-Eigenrabatte oder sonstige Vorteile.
5.3 Zertifizierungsbezeichnungen
Bezeichnungen wie „Zertifizierter ASR-Anwendungspartner" dürfen nur verwendet werden, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Eine wirtschaftliche Teilnahme am Empfehlungsprogramm allein berechtigt nicht zur Verwendung einer solchen Bezeichnung.
5.4 Mitgliedschaft ohne Fachpartnerrechte
Eine kostenpflichtige Mitgliedschaft allein begründet keinen Fachpartnerstatus. Enthält eine Mitgliedschaft Leistungen, die einen aktiven Fachpartnerstatus voraussetzen, so stehen diese Leistungen erst ab dessen Freischaltung nach § 3.3 zur Verfügung. Bis dahin bleiben die übrigen Leistungen der Mitgliedschaft, insbesondere ein Eigenrabatt, unberührt. Mitglieder, die keinen Fachpartnerstatus anstreben, können die Mitgliedschaft nach den dafür geltenden Bedingungen jederzeit beenden.
§ 6 Formen der Zusammenarbeit
Das Einheitskraft-Fachpartnerprogramm umfasst drei voneinander zu unterscheidende Bereiche:
A. Persönliche Produkt-Empfehlung: Der Fachpartner empfiehlt einer eigenen Klientin, einem eigenen Klienten oder einer sonstigen von ihm betreuten Person ein Einheitskraft-Produkt. Der Endkunde bestellt anschließend unmittelbar bei Einheitskraft.
B. Wiederverkauf: Der Fachpartner kauft Einheitskraft-Produkte und verkauft sie anschließend im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiter.
C. Fachpartner-Empfehlung: Der Fachpartner empfiehlt einer geeigneten Fachperson die Teilnahme am Einheitskraft-Fachpartnerprogramm.
Für diese drei Bereiche gelten jeweils die nachfolgenden besonderen Regeln.
§ 7 Direktbestell- und Empfehlungsmodell
7.1 Grundprinzip
Bei einer persönlichen Produktempfehlung kann der Fachpartner seiner Klientin bzw. seinem Klienten einen persönlichen Zuordnungslink oder Partnercode zur Verfügung stellen. Der Endkunde bestellt anschließend selbst über den Einheitskraft-Shop.
7.2 Vertragspartner des Endkunden
Bei einer solchen Direktbestellung kommt der Kaufvertrag ausschließlich zwischen Einheitskraft und dem Endkunden zustande. Der Fachpartner wird nicht Verkäufer der über Einheitskraft abgewickelten Bestellung.
7.3 Leistungen von Einheitskraft
Einheitskraft übernimmt bei Direktbestellungen insbesondere: Bereitstellung des Shops, Bestellannahme, Zahlungsabwicklung, Rechnungsstellung, Lagerhaltung, Versand, Retourenabwicklung, Rückerstattungen und bestellbezogenen Kundenservice.
7.4 Fachliche Beziehung
Die fachliche Beratung bzw. Betreuung des Endkunden bleibt hiervon getrennt. Einheitskraft übernimmt durch die Bestellabwicklung nicht die therapeutische, beratende oder sonstige fachliche Tätigkeit des Partners.
§ 8 Zuordnung und Tracking
8.1 Technische Zuordnung
Einheitskraft kann für die technische Zuordnung insbesondere verwenden: personalisierte Links, Partnercodes, Cookies, Account-Zuordnungen oder vergleichbare technische Verfahren. Maßgeblich ist der persönliche Produkt-Zuordnungslink. Ein Rabatt- oder Gutscheincode löst eine Partnerzuordnung nur aus, soweit Einheitskraft dies für den betreffenden Code ausdrücklich vorsieht und dem Partner mitteilt; ohne eine solche Mitteilung begründet die Verwendung eines Codes keine Zuordnung und keinen Vergütungsanspruch.
8.2 Tracking-Dienstleister
Die technische Abwicklung kann insbesondere über GoAffPro oder andere von Einheitskraft ausgewählte Dienstleister erfolgen.
8.3 Voraussetzung des Provisionsanspruchs
Eine Provision entsteht nur, wenn die Bestellung technisch oder auf andere von Einheitskraft dokumentierte Weise eindeutig dem Fachpartner zugeordnet werden kann.
8.4 Manipulation
Manipulierte, künstlich erzeugte oder technisch missbräuchlich herbeigeführte Zuordnungen begründen keinen Vergütungsanspruch.
8.5 Technische Änderungen
Einheitskraft kann technische Parameter wie Cookie-Laufzeit, Session-Zuordnung, Linkstruktur, Trackingverfahren oder die technische Partnerplattform ändern, soweit dies für den Betrieb des Programms erforderlich ist. Wesentliche Änderungen, die die wirtschaftliche Zuordnung von Bestellungen erheblich beeinflussen, werden den Partnern rechtzeitig mitgeteilt.
§ 9 Vergütung persönlicher Produktempfehlungen
9.1 Vergütungssatz
Der Fachpartner erhält derzeit eine Vergütung von 30 % des provisionsfähigen Netto-Warenwerts qualifizierender Elixier-Bestellungen, die ihm ordnungsgemäß zugeordnet werden.
9.2 Provisionsfähige Produkte
Provisionsfähig sind die Produkte der Einheitskraft-Elixier-Produktgruppe. Welche Produkte dieser Gruppe angehören, ergibt sich aus Anhang A. Einheitskraft führt die Gruppe als gepflegte Produktgruppe im Shop-System und kann ihren Umfang nach § 34 mit Wirkung für zukünftige Bestellungen ändern; auf Anfrage teilt Einheitskraft dem Fachpartner den aktuellen Umfang in Textform mit.
Nicht provisionsfähig sind, soweit Einheitskraft nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt: Produkte außerhalb der Gruppe — insbesondere Poster, Zubehör und Accessoires —, ferner Mitgliedschaften, Kurse, Events, private Bookings, Versandkosten und Umsatzsteuer.
Ein Produktkreis für alle drei Vorteile. Dieselbe Produktgruppe ist maßgeblich für die Provisionsfähigkeit nach diesem Paragraphen, für einen Fachpartner-Eigenrabatt und für den Klienten-Willkommensvorteil nach § 12. Gehört ein Produkt der Gruppe nicht an, löst es weder eine Vergütung noch einen Eigenrabatt noch einen Klientenvorteil aus. Gehört es ihr an, gilt es für alle drei.
9.3 Berechnungsgrundlage
Die Vergütung wird auf Grundlage des tatsächlich bezahlten Netto-Warenwerts nach Abzug von Rabatten und Gutscheinen berechnet.
9.4 Eigenbestellungen
Nicht provisionsfähig sind insbesondere: Eigenbestellungen des Partners, Bestellungen zum eigenen persönlichen Gebrauch, künstlich über Angehörige oder nahestehende Personen erzeugte Bestellungen sowie Bestellungen, bei denen die Partnerzuordnung ausschließlich zum Zweck der Provisionserzeugung manipuliert wurde. Nicht provisionsfähig ist auch eine Bestellung, bei der der Partner einen ihm zur Weitergabe an eigene Klientinnen und Klienten überlassenen Code auf einen eigenen Einkauf anwendet. Ein gegebenenfalls bestehender Fachpartner-Eigenrabatt wird hiervon getrennt geregelt und ist mit einem Klientenvorteil nicht kombinierbar.
9.5 Rückerstattungen
Wird eine provisionsfähige Bestellung später widerrufen, storniert, vollständig oder teilweise erstattet oder rückabgewickelt, wird die entsprechende Provision korrigiert oder mit zukünftigen Vergütungen verrechnet.
Richtigstellung bei fehlender Provisionsfähigkeit. Wurde eine Vergütung auf einer Bestellung berechnet, die nach 9.2 nicht provisionsfähig ist, stellt Einheitskraft die Berechnung für die Zukunft richtig. Eine Rückforderung bereits ausgezahlter Vergütungen behält sich Einheitskraft nur vor, soweit dem Fachpartner die fehlende Provisionsfähigkeit bekannt war oder sich ihm aufdrängen musste. Beruht die Fehlberechnung auf einer Einstellung im System von Einheitskraft, trägt Einheitskraft die Folgen.
9.6 Voraussetzung des freigeschalteten Status
Ein Vergütungsanspruch nach diesem Paragraphen setzt einen nach § 3.3 freigeschalteten Fachpartnerstatus und ein eingerichtetes Partnerkonto voraus. Ohne diese Voraussetzungen entsteht keine Vergütung, auch wenn eine Mitgliedschaft besteht.
9.7 Bestehende abweichende Vergütungszusagen
Hat Einheitskraft einem Fachpartner vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausdrücklich einen von 9.1 abweichenden Vergütungssatz zugesagt, so gilt dieser Satz für diesen Fachpartner weiter, solange seine Teilnahme am Programm ohne Unterbrechung fortbesteht. Die Zusage geht 9.1 und Anhang A vor. § 38.2 steht ihr nicht entgegen. Einheitskraft führt die betroffenen Fachpartner und die jeweils zugesagten Sätze in einer internen Aufstellung und teilt einem Fachpartner den für ihn geltenden Satz auf Anfrage in Textform mit. Eine Änderung dieser Sätze richtet sich nach §§ 33 und 34.
§ 10 Fachpartner-Empfehlungsvergütung
10.1 Empfehlung neuer Fachpartner
Ein Fachpartner kann geeignete andere Fachpersonen auf das Einheitskraft-Fachpartnerprogramm aufmerksam machen.
10.2 Vergütung
Für ordnungsgemäß über den persönlichen Fachpartner-Empfehlungslink zugeordnete neue Fachpartner erhält der werbende Partner derzeit 10 % des provisionsfähigen Netto-Warenwertes qualifizierender Elixier-Bestellungen, die über den unmittelbar geworbenen Fachpartner vermittelt werden.
10.3 Nur eine zusätzliche Ebene
Die Fachpartner-Empfehlungsvergütung ist auf eine zusätzliche Ebene beschränkt. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung für Fachpartner, die von einem bereits geworbenen Fachpartner wiederum angeworben werden. Eine mehrstufige Provisionskaskade ist ausgeschlossen. Diese Begrenzung dient der klaren Abgrenzung zu unzulässigen Schneeball- und Pyramidensystemen im Sinne des § 27 UWG und des § 168a StGB: Eine Vergütung entsteht ausschließlich aus tatsächlichen Warenumsätzen und niemals allein aus der Gewinnung weiterer Partner.
10.4 Keine Vergütung allein für Registrierung
Die bloße Registrierung oder Aufnahme eines neuen Fachpartners begründet keinen Anspruch auf eine laufende Umsatzvergütung, soweit kein tatsächlicher provisionsfähiger Produktumsatz entsteht.
10.5 Ende der Zuordnung
Die Fachpartner-Empfehlungsvergütung endet, wenn der unmittelbar geworbene Fachpartner dauerhaft aus dem Programm ausscheidet oder gesperrt wird.
10.6 Öffentliche Fachpartnergewinnung
Im Gegensatz zum persönlichen Produkt-Zuordnungslink darf der Fachpartner-Empfehlungslink öffentlich in fachbezogenem Zusammenhang kommuniziert werden. Dabei darf nicht der Eindruck eines allgemeinen Geldverdienst-, Investment-, Schneeball- oder passiven Einkommenssystems vermittelt werden. Im Vordergrund muss die fachliche Einheitskraft-Partnerschaft stehen.
10.7 Gesonderte Betreuungs- oder Gebietsrollen
Einheitskraft kann für die Betreuung, Begleitung oder regionale Entwicklung von Fachpartnern gesonderte Rollen einführen und sie mit einzelnen Partnern gesondert vereinbaren. Eine solche Rolle kann eigene Aufgaben, eigene Voraussetzungen und eine eigene Vergütung vorsehen.
Ob, wann und mit welchem Zuschnitt eine solche Rolle eingeführt wird, ist derzeit nicht entschieden. Ein Anspruch auf ihre Einführung oder auf ihre Übertragung besteht nicht. Solange keine solche Rolle vereinbart ist, gilt die Vergütung nach 10.2 unverändert für jeden Fachpartner. Wird eine Rolle eingeführt und soll sich dadurch die Vergütung nach diesem Paragraphen ändern, richtet sich diese Änderung nach §§ 33 und 34.
§ 11 Abrechnung und Auszahlung
11.1 Abrechnungsperiode
Provisionen werden grundsätzlich monatlich abgerechnet. Berücksichtigt werden nur Bestellungen, die zu diesem Zeitpunkt provisionsfähig und nicht mehr vorläufig gesperrt sind.
11.2 Mindestauszahlung
Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt 30 EUR. Wird dieser Betrag nicht erreicht, wird der offene Saldo auf die folgende Abrechnungsperiode übertragen.
11.3 Auszahlung
Auszahlungen erfolgen grundsätzlich per Banküberweisung auf die im Partnerkonto hinterlegte Bankverbindung. Die Auszahlung erfolgt spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der maßgeblichen Abrechnungsperiode, sofern sämtliche Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.
11.4 Abrechnungsunterlagen
Abrechnungsübersichten und sonstige Partnerbelege können im Partnerportal zum Download bereitgestellt werden. Der Partner ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung seiner Unterlagen verantwortlich.
11.5 Steuerliche Behandlung
Die angegebenen Provisionssätze verstehen sich als Nettovergütung. Der Partner ist selbst dafür verantwortlich, seine Vergütungen ordnungsgemäß steuerlich zu behandeln. Soweit aufgrund der steuerlichen Situation des Partners Umsatzsteuer zu verrechnen ist, hat der Partner Einheitskraft die dafür erforderlichen ordnungsgemäßen Rechnungs- und Steuerdaten zur Verfügung zu stellen.
11.6 Ausländische Partner
Ausländische Partner stellen Einheitskraft die für eine ordnungsgemäße steuerliche Behandlung erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung.
§ 12 Klienten-Willkommensvorteil (persönlicher Erstbesteller-Zugang)
12.1 Willkommensvorteil
Einheitskraft kann aktiven Fachpartnern einen persönlichen Erstbesteller-Zugang zur Verfügung stellen, mit dem der Fachpartner neuen Klientinnen und Klienten einen persönlichen Willkommensvorteil weitergeben kann. Derzeit beträgt der damit verbundene Vorteil 7 % auf die erste qualifizierende Einheitskraft-Elixier-Bestellung des Endkunden. Der jeweils geltende Stand ergibt sich aus Anhang B.
Form des Zugangs. Der Erstbesteller-Zugang kann als persönlicher Code, als persönlicher Link oder als ein daraus im Bestellvorgang erzeugter kurzlebiger Gutscheincode ausgestaltet sein. Welche Form gilt, bestimmt Einheitskraft nach Absatz 5. Sämtliche Regelungen dieses Paragraphen gelten für jede dieser Formen gleichermaßen; wo in dieser Vereinbarung von einem überlassenen Code die Rede ist, ist der Erstbesteller-Zugang in seiner jeweils geltenden Form gemeint.
12.2 Persönliche Verwendung
Der Erstbesteller-Zugang ist für die persönliche Weitergabe an eigene Klientinnen und Klienten (einschließlich Patientinnen und Patienten) oder sonstige individuell betreute Personen vorgesehen. Er ist ein Instrument der persönlichen Fachpartner-Klienten-Beziehung und kein allgemeiner öffentlicher Rabattzugang.
12.3 Keine öffentliche Coupon-Verteilung
Nicht zulässig ist insbesondere die Veröffentlichung auf Gutscheinportalen, Coupon-Webseiten, öffentlichen Rabattgruppen, Deal-Plattformen, öffentlich zugänglichen Social-Media-Rabattposts oder vergleichbaren Massenverteilungskanälen.
Zurechnung. Ein Verstoß gegen diesen Absatz setzt ein dem Partner zurechenbares Verhalten voraus. Erfassen Browser-Erweiterungen, Gutscheindienste, Rabattsammler oder vergleichbare Dienste einen Erstbesteller-Zugang selbsttätig — etwa durch automatisches Auslesen im Bestellvorgang —, ohne dass der Partner ihn dort verbreitet oder dies veranlasst hat, liegt darin kein Verstoß gegen diesen Absatz. Einheitskraft trägt für die Zurechnung die Darlegungslast.
12.4 Berechnung der Partnervergütung
Wird der Willkommensvorteil verwendet, berechnet sich die Partnervergütung nach dem für das jeweilige Partnerkonto geltenden Vergütungssatz (Anhang A; abweichende fortgeltende Zusagen nach § 9.7 bleiben unberührt) auf Grundlage des tatsächlich nach Rabatt verbleibenden provisionsfähigen Netto-Warenwerts.
12.5 Technische Bedingungen
Einheitskraft kann insbesondere Mindestbestellwert, Produktumfang, Berechtigtenkreis, Kombinierbarkeit, Gültigkeitsdauer, die Form des Zugangs nach Absatz 1 sowie die sonstigen technischen Einlösebedingungen festlegen und mit Wirkung für zukünftige Bestellungen ändern. Eine Änderung der Form des Zugangs berührt den Bestand des Vorteils als solchen nicht.
12.6 Offenlegung gegenüber der Klientin oder dem Klienten
Gibt der Partner den Erstbesteller-Zugang weiter und erhält er für die daraufhin zustande kommende Bestellung eine Vergütung, so gilt die Offenlegungspflicht nach § 17.2. Sie gilt dort einheitlich für jeden Zuordnungsweg, den der Partner einer eigenen Klientin oder einem eigenen Klienten überlässt.
12.7 Missbrauch
Bei Missbrauch kann Einheitskraft den Erstbesteller-Zugang sofort deaktivieren und unrechtmäßig entstandene Vergütungen korrigieren.
§ 13 Fachliche Eigenverantwortung
13.1 Selbständige Tätigkeit
Der Fachpartner handelt fachlich und wirtschaftlich selbständig. Er entscheidet innerhalb seiner eigenen gesetzlichen und fachlichen Befugnisse eigenverantwortlich über seine Beratung und Tätigkeit.
13.2 Keine Erweiterung beruflicher Befugnisse
Die Einheitskraft-Partnerschaft, eine Einheitskraft-Schulung oder eine Einheitskraft-Zertifizierung erweitert keine gesetzlichen Diagnosebefugnisse, Therapiebefugnisse, Heilbehandlungsbefugnisse, Verschreibungsbefugnisse oder sonstigen Berufsrechte.
13.3 Verantwortungsbereich von Einheitskraft
Einheitskraft stellt insbesondere Produkte, Produktinformationen, Schulungen, Materialien, technische Partnerinstrumente und Bestellmöglichkeiten zur Verfügung.
13.4 Verantwortungsbereich des Fachpartners
Der Fachpartner ist selbst verantwortlich für: seine individuelle Beratung, seine berufliche Tätigkeit, die Beachtung seines Berufs- bzw. Gewerberechts, seine eigenen Aussagen gegenüber Klientinnen und Klienten, eigene therapeutische oder beratende Entscheidungen und die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Werbung.
13.5 Keine Vertretungsmacht
Der Fachpartner ist nicht befugt, medizinische, rechtliche, kaufmännische oder sonstige Zusagen im Namen von Einheitskraft abzugeben.
§ 14 Produktkommunikation, Health Claims und Heilversprechen
14.1 Grundsatz
Bei der Kommunikation über Einheitskraft-Produkte sind sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
14.2 Freigegebene Materialien
Der Partner soll für produktbezogene Aussagen vorrangig die jeweils aktuellen von Einheitskraft bereitgestellten Produkttexte, Produktbeschreibungen, Anwendungshinweise, Bilder, Werbetexte, Produktinformationen und Kommunikationsvorlagen verwenden.
14.3 Unzulässige Aussagen
Der Partner darf insbesondere keine Aussagen verwenden, die ein Produkt als Heilmittel darstellen, soweit dies rechtlich nicht zulässig ist, eine Diagnose oder Heilung einer Krankheit versprechen, garantierte therapeutische Ergebnisse behaupten, irreführende Wirkungsversprechen enthalten oder von der tatsächlichen Produktzusammensetzung oder den zugelassenen Aussagen abweichen.
14.4 Eigene Aussagen
Eigene fachliche oder redaktionelle Inhalte des Partners dürfen nicht den falschen Eindruck erwecken, sie seien von Einheitskraft geprüft, bestätigt oder freigegeben.
14.5 Werbliche Prüfung
Einheitskraft kann bei umfangreichen Kampagnen oder neuen selbst erstellten Produktmaterialien eine vorherige Abstimmung verlangen.
14.6 Textbausteine aus bereitgestellten Werkzeugen
Stellt Einheitskraft dem Partner ein Werkzeug oder eine Vorlage zur Verfügung, die Textbausteine für Klientendokumente enthält, so gelten diese Bausteine als freigegebene Materialien nach 14.2, solange sie unverändert übernommen werden. Ändert der Partner einen Baustein, ergänzt er eigene Formulierungen oder verwendet er freie Eingabefelder, so sind die daraus entstehenden Aussagen eigene Aussagen im Sinne von 14.4 und § 13.4; für sie gelten 14.1 und 14.3 unverändert. Einheitskraft kann die Bausteine mit Wirkung für die Zukunft ändern; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung des Werkzeugs.
§ 15 Besonderheiten für Energetiker und andere Berufsgruppen
Der Partner ist verpflichtet, die Grenzen des für ihn geltenden Berufs- und Gewerberechts einzuhalten. Insbesondere darf eine Einheitskraft-Partnerschaft nicht dazu verwendet werden, Tätigkeiten oder Befugnisse zu suggerieren, für die keine gesetzliche Berechtigung besteht. Berufsbezeichnungen, akademische Titel, Zertifizierungen und Qualifikationen müssen wahrheitsgemäß angegeben werden.
§ 16 Persönliche und öffentliche Kommunikation
16.1 Persönlicher Produkt-Zuordnungslink
Der persönliche provisionsfähige Produkt-Zuordnungslink dient der Weitergabe im Rahmen der fachlichen Tätigkeit des Partners. Zulässig ist sowohl die individuelle Weitergabe als auch die Verwendung auf den eigenen Kanälen des Partners. Zulässig sind insbesondere: persönliche Beratung, Praxis-Termin, Online-Beratung, persönliche E-Mail, persönliches Follow-up, direkte Nachricht an einen bestehenden Klienten, Praxisbrief, der geschützte Klientenbereich sowie die eigene Webseite, die Praxiswebseite, eigene Social-Media-Profile, der eigene Newsletter, eigene Fachbeiträge, Vorträge, Videos und Podcasts.
16.2 Unzulässige Kanäle
Nicht zulässig ist die Verbreitung des persönlichen Produkt-Zuordnungslinks über Gutschein-, Deal- und Cashback-Portale, Preisvergleichsseiten sowie über bezahlte Suchmaschinenanzeigen auf Einheitskraft-Markenbegriffe. Jeder Zugang, den Einheitskraft einem Partner zur Weitergabe an eigene Klientinnen und Klienten überlässt — gleich ob als Code, als Link oder in einer anderen Form, und gleich ob als Klienten-Willkommensvorteil nach § 12 oder aus einem anderen Anlass — bleibt der individuellen Weitergabe vorbehalten und darf nicht öffentlich verbreitet werden, insbesondere nicht auf Gutschein-, Deal- und Cashback-Portalen, in öffentlichen Rabattgruppen oder über vergleichbare Massenverteilungskanäle. Für die Zurechnung gilt § 12.3 Satz 2 entsprechend. Im Übrigen gilt § 18.
16.3 Öffentliche Information über die Partnerschaft
Der Partner darf öffentlich darauf hinweisen, dass er aktiver Einheitskraft-Fachpartner ist. Geeignete Kanäle sind insbesondere: eigene Webseite, Praxiswebseite, Social-Media-Profile, Branchenverzeichnisse, Vorträge, Veranstaltungen, Podcasts, Videos und Fachbeiträge.
16.4 Öffentliche Produktinformation
Ein Partner darf unter Beachtung der Marken- und Health-Claim-Regeln öffentlich über Einheitskraft-Produkte informieren und dabei seinen persönlichen Produkt-Zuordnungslink verwenden. Die Grenzen nach 16.2 und § 18 bleiben unberührt.
16.5 Fachpartner-Recruiting
Der persönliche Fachpartner-Empfehlungslink darf öffentlich in fachlich geeigneten Kanälen verwendet werden.
§ 17 Werbekennzeichnung und Offenlegung gegenüber Klientinnen und Klienten
17.1 Öffentliche Kommunikation
Soweit eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht besteht, hat der Partner seine wirtschaftliche Beziehung zu Einheitskraft transparent offenzulegen. Dies kann je nach Art der Kommunikation insbesondere durch Hinweise wie „Werbung", „Anzeige", „bezahlte Partnerschaft" oder „Affiliate-/Partnerlink" oder eine andere gesetzlich geeignete Kennzeichnung erfolgen. Der Partner ist selbst für die korrekte Kennzeichnung seiner eigenen Kommunikation verantwortlich.
17.2 Offenlegung gegenüber der eigenen Klientin oder dem eigenen Klienten
Überlässt der Partner einer eigenen Klientin oder einem eigenen Klienten einen Zuordnungsweg — einen persönlichen Produkt-Zuordnungslink, einen Erstbesteller-Zugang nach § 12, einen Code oder eine andere Form — oder nimmt er einen solchen Zuordnungsweg in ein an sie gerichtetes Dokument oder eine an sie gerichtete Nachricht auf, und ist er an einer darüber zustande kommenden Bestellung wirtschaftlich beteiligt, so hat er vor oder bei der Weitergabe in klarer und verständlicher Form darauf hinzuweisen. Ein einfacher Hinweis genügt; die Höhe der Vergütung muss nicht genannt werden.
Dieser Hinweis ist auch dann erforderlich — und dort besonders —, wenn die Empfehlung Teil eines Dokuments ist, das im Übrigen der fachlichen Dokumentation dient. Eine Klientin oder ein Klient liest ein Anwendungsprotokoll nicht als Werbung; gerade deshalb muss die wirtschaftliche Beteiligung dort ausgesprochen werden.
17.3 Fachliche Dokumentation und Produktempfehlung
Ein Dokument, das eine Anwendung dokumentiert oder einen Anwendungsplan enthält, ist keine Werbefläche. Nimmt der Partner darin dennoch einen Zuordnungsweg auf, so muss
-
das Dokument als fachliche Dokumentation erkennbar bleiben,
-
der Hinweis nach 17.2 im selben Dokument stehen, und
-
die Produktempfehlung von der Dokumentation abgesetzt sein.
Von Einheitskraft bereitgestellte Werkzeuge, die solche Dokumente erzeugen, halten Dokumentation und Produktempfehlung in ihrer Voreinstellung getrennt. Hebt der Partner diese Trennung auf, so trifft ihn die Verantwortung für die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen.
17.4 Berufs- und Standesrecht
Berufs-, Standes- und Werberegeln des jeweiligen Gesundheits- oder Beratungsberufs, die weitergehende Anforderungen an Werbung, Produktempfehlung oder Interessenoffenlegung stellen, bleiben unberührt und sind vom Partner in eigener Verantwortung einzuhalten.
§ 18 Verbotene Praktiken
Unzulässig sind insbesondere: Eigenkäufe zur künstlichen Erzeugung von Provisionen, Scheinbestellungen, Cookie-Stuffing, Cookie-Dropping ohne bewusste Nutzerinteraktion, Click-Fraud, Bot-Traffic, automatisierte Fake-Conversions, Forced Clicks, Typosquatting, Domain-Squatting mit Einheitskraft-Marken, Auftreten als offizieller Vertreter von Einheitskraft ohne Berechtigung, Fake-Bewertungen, erfundene Testimonials, nicht genehmigte Gutscheinportale, Cashback- oder Incentive-Systeme ohne Genehmigung, Spam, unerlaubte Kaltakquise, bezahltes Suchmaschinen-Bidding auf Einheitskraft-Markenbegriffe ohne ausdrückliche Zustimmung, irreführende Werbung, unzulässige gesundheitsbezogene Aussagen, Manipulation des Tracking-Systems und die Weitergabe persönlicher Partnerzugänge.
Ein Verstoß kann je nach Schwere zu Verwarnung, Korrekturaufforderung, vorläufiger Sperre, Rückbuchung unrechtmäßig entstandener Vergütungen oder außerordentlicher Kündigung führen.
§ 19 Wiederverkauf
19.1 Zulässigkeit
Soweit Einheitskraft den Wiederverkauf der betreffenden Produkte zulässt, kann der Fachpartner Produkte einkaufen und anschließend im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Endkunden weiterverkaufen.
19.2 Eigener Kaufvertrag
Beim Wiederverkauf kommt der Kaufvertrag mit dem Endkunden ausschließlich zwischen dem Fachpartner und dessen Kunden zustande. Der Fachpartner trägt die daraus entstehenden eigenen gesetzlichen Pflichten.
19.3 Preisgestaltung
Beim echten Wiederverkauf bestimmt der Fachpartner seinen Endkundenverkaufspreis selbst. Von Einheitskraft genannte Endkundenpreise sind für den selbständigen Wiederverkäufer lediglich unverbindliche Preisempfehlungen, soweit nicht gesetzlich zulässigerweise ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
19.4 Vertriebsumfeld
Einheitskraft-Produkte sollen im Rahmen eines fachlich geeigneten Vertriebsumfelds angeboten werden. Ohne ausdrückliche schriftliche Freigabe von Einheitskraft ist insbesondere der Vertrieb über allgemeine Drittmarktplätze wie Amazon, eBay, Willhaben oder vergleichbare offene Marketplace-Plattformen nicht Teil des autorisierten Einheitskraft-Fachpartnerprogramms.
19.5 Eigener Onlineshop
Ein eigener Onlineshop des Fachpartners kann einer gesonderten schriftlichen Freigabe und zusätzlichen Vertriebsbedingungen unterliegen.
§ 20 Lagerung und Warenzustand beim Wiederverkauf
Der Wiederverkäufer verpflichtet sich: Produkte entsprechend den Herstellerangaben zu lagern, erforderlichen Temperatur-, Licht- und Feuchtigkeitsschutz einzuhalten, beschädigte oder kontaminierte Produkte nicht weiterzugeben, Originalversiegelungen nicht unzulässig zu verändern, Mindesthaltbarkeitsdaten regelmäßig zu kontrollieren, abgelaufene Produkte aus dem Verkauf zu nehmen, Produktkennzeichnungen nicht zu entfernen oder zu verändern und Rückruf- oder Sicherheitsinformationen von Einheitskraft unverzüglich umzusetzen.
Für Schäden, die ausschließlich auf unsachgemäße Lagerung, Handhabung oder Weitergabe durch den Partner zurückzuführen sind, trägt der Partner die Verantwortung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
§ 21 Marken, Logos und Werbematerialien
21.1 Nutzungsrecht
Einheitskraft kann dem Partner insbesondere Logos, Produktbilder, Texte, Banner, Vorlagen, Produktinformationen, Partnerkennzeichen, Social-Media-Material und sonstige Marketingmaterialien zur Verfügung stellen. Der Partner erhält hieran ein einfaches, widerrufliches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die aktive Partnerschaft beschränktes Nutzungsrecht.
21.2 Markenrichtlinien
Die Materialien dürfen nur im vorgesehenen Umfang und entsprechend den jeweils geltenden Markenrichtlinien verwendet werden.
21.3 Keine Veränderung der Marke
Eine Verwendung darf nicht den Eindruck vermitteln, dass der Partner Eigentümer der Marke ist, der Partner Einheitskraft selbst ist, der Partner Mitarbeiter von Einheitskraft ist oder eine weitergehende gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht.
21.4 Domains und Accounts
Domains, Social-Media-Namen oder sonstige Kennzeichen, die den Eindruck eines offiziellen Einheitskraft-Auftritts vermitteln, dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung registriert oder verwendet werden.
§ 22 Partnerstatus und Zertifizierungskennzeichen
22.1 Autorisierter Fachpartner
Während einer aktiven Partnerschaft darf der Partner eine von Einheitskraft freigegebene Bezeichnung wie „Einheitskraft-Fachpartner" verwenden.
22.2 Zertifizierter Partner
Die Bezeichnung „Zertifizierter ASR-Anwendungspartner" oder eine vergleichbare Zertifizierungsbezeichnung setzt den erfolgreichen Abschluss der jeweils dafür vorgesehenen Ausbildung und Prüfung voraus.
22.3 Ende des Partnerstatus
Nach Ende der aktiven Partnerschaft darf nicht mehr der Eindruck einer bestehenden Autorisierung oder aktiven Partnerschaft vermittelt werden. Eine tatsächlich rechtmäßig erworbene Ausbildungsurkunde wird dadurch nicht rückwirkend unwirksam. Der ehemalige Partner muss jedoch klar zwischen einer abgeschlossenen Ausbildung und einer aktuell bestehenden Partnerschaft unterscheiden. Ein fortbestehender Eintrag im Verzeichnis nach § 23 steht dem nicht entgegen: Das Verzeichnis weist die Zertifizierung aus, nicht eine aktive Partnerschaft, und trägt diese Unterscheidung im Eintrag selbst.
§ 23 Öffentliches Verzeichnis zertifizierter ASR-Anwendungspartner
23.1 Berechtigung
Die Berechtigung zum Eintrag entsteht mit der abgeschlossenen Zertifizierung. Sie setzt zwanzig dokumentierte Anwendungen, davon vier im Detail nach den vorgesehenen Fragebögen, und das bestandene ASR-Level-1-Zertifizierungsexamen voraus. Sie setzt keinen aktiven Fachpartnerstatus voraus.
23.1a Berechtigung ist nicht Veröffentlichung
Aus der Berechtigung folgt kein Eintrag. Ein Eintrag entsteht ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch der zertifizierten Person und mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung in die Veröffentlichung der von ihr angegebenen Daten. Die Einwilligung ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerruflich; der Widerruf beendet den Eintrag, nicht die Berechtigung.
23.1b Durchsicht vor der Veröffentlichung
Einheitskraft sieht jeden Eintrag vor der Veröffentlichung einmal durch. Eine Frist für diese Durchsicht wird nicht zugesagt. Bis zur Veröffentlichung bleibt der Eintrag als eingereicht sichtbar.
23.2 Mögliche Angaben
Veröffentlicht werden können insbesondere: Name, Praxis- oder Unternehmensname, Berufsbezeichnung, Standort, Kontaktmöglichkeiten, Webseite, Fachgebiete, Einheitskraft-Zertifizierungsstatus sowie Portrait bzw. Praxisfoto. Welche dieser Angaben gemacht werden, entscheidet die zertifizierte Person.
23.3 Freiwilligkeit und Datenschutz
Der Eintrag ist freiwillig. Die öffentliche Darstellung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der nach 23.1a erteilten Einwilligung. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung. Ein einmal veröffentlichter Eintrag kann von Suchmaschinen und anderen Diensten erfasst worden sein; auf deren Bestand hat Einheitskraft keinen Einfluss.
23.4 Ende des Eintrags
Die Beendigung der aktiven Partnerschaft beendet den Eintrag nicht. Der Eintrag ist zeitlich nicht befristet. Er endet mit dem Widerruf der Einwilligung nach 23.1a oder mit dem Wegfall der zugrunde liegenden Zertifizierung. Der Eintrag weist in diesem Fall aus, dass er auf einer Zertifizierung und nicht auf einer aktiven Partnerschaft beruht.
§ 24 Inhalte des Partners
Übermittelt der Partner Einheitskraft freiwillig Erfahrungsberichte, Texte, Bilder, Videos, Bewertungen oder sonstige eigene Inhalte, räumt er Einheitskraft, soweit nicht anders vereinbart, ein einfaches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht für Einheitskraft-bezogene Informations- und Werbezwecke ein. Der Partner versichert, über die erforderlichen Rechte zu verfügen. Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte und Datenschutzrechte Dritter sind einzuhalten. Eine weitergehende Nutzung kann gesondert vereinbart werden.
§ 25 Datenschutz
Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung unter https://www.einheitskraft.at/datenschutz.
25.1 Grundsatz
Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften.
25.2 Eigenständige Verantwortungsbereiche
Der Fachpartner ist grundsätzlich eigenständig für personenbezogene Daten verantwortlich, die er im Rahmen seiner eigenen Praxis, Beratung, Terminverwaltung, Klientenverwaltung, Newsletter, Webseite oder sonstigen Tätigkeit verarbeitet. Einheitskraft ist grundsätzlich eigenständig für die Datenverarbeitung innerhalb seiner Webseite, Shops, Partnerplattform, Bestellabwicklung, Zahlungsabwicklung und Kundenverwaltung verantwortlich.
25.3 Keine Gesundheitsdaten über Partnertracking
Über das gewöhnliche Partnertracking sollen keine Diagnosen, Therapieinformationen, Gesundheitsdaten oder sonstigen besonderen Kategorien personenbezogener Daten an Einheitskraft übermittelt werden. Der Partner darf entsprechende Informationen insbesondere nicht in Linkparameter, Gutscheincodes, Bestellnotizen oder sonstige Trackingfelder eintragen.
25.4 Tracking
Soweit Cookies oder vergleichbare Technologien eingesetzt werden, gelten die jeweils anwendbaren Einwilligungs- und Informationspflichten. Details ergeben sich aus den jeweils aktuellen Datenschutzhinweisen der beteiligten Systeme.
25.5 Drittanbieter
Soweit Einheitskraft Drittanbieter wie GoAffPro oder andere technische Dienstleister verwendet, erfolgt deren Einsatz nach den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Voraussetzungen und den aktuellen Datenschutzhinweisen.
25.6 Verantwortlichkeit für die Verarbeitung
Einheitskraft gestaltet Zuordnung und Abrechnung so, dass der Partner keine personenbezogenen Endkundendaten erhält: Die Verarbeitung der Endkundendaten erfolgt durch Einheitskraft; der Partner erhält ausschließlich aggregierte Auswertungen der ihm zugeordneten Umsätze. Ob für einzelne Verarbeitungsvorgänge gleichwohl eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO besteht, richtet sich nicht nach dieser Vereinbarung, sondern danach, ob die Beteiligten Zwecke und Mittel der Verarbeitung tatsächlich gemeinsam festlegen; dass ein Beteiligter selbst keinen Zugriff auf die Daten hat, schließt eine gemeinsame Verantwortlichkeit für sich genommen nicht aus. Soweit eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, schließen die Beteiligten die dafür erforderliche Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO. Die Beteiligten wirken auf deren Abschluss hin.
25.7 Verknüpfung von Partner- und Portalkonto
Führt der Partner zugleich ein Konto im Therapeuten-Portal, speichert Einheitskraft die Zuordnung zwischen beiden Konten sowie deren Zeitpunkt und Herkunft, damit die Partnerkachel im Portal die eigenen Zahlen des Partners anzeigen kann. Die Zuordnung erfolgt über die Anmeldeadresse des Portalkontos. Bei mehreren Partnerkonten erfolgt keine automatische Zuordnung; sie wird mit dem Partner abgestimmt.
25.8 Werkzeuge, die auf dem Gerät des Partners laufen
Stellt Einheitskraft dem Partner ein Werkzeug zur Verfügung, das auf seinem eigenen Gerät läuft und dabei Daten seiner Klientinnen und Klienten verarbeitet, ohne diese an Einheitskraft zu übermitteln, so verarbeitet Einheitskraft diese Daten nicht und erhält keine Kenntnis von ihnen. Über diese Verarbeitung entscheidet der Partner: über Rechtsgrundlage, Zweck, Aufbewahrung, Löschung und die Sicherung des Geräts. Einheitskraft benennt die technischen Eigenschaften eines solchen Werkzeugs, soweit sie für diese Entscheidungen erheblich sind — insbesondere, ob und wo das Werkzeug Zwischenstände auf dem Gerät ablegt.
§ 26 Compliance und Überprüfungsrechte
Einheitskraft ist berechtigt, die Einhaltung dieser Vereinbarung in angemessenem Umfang zu überprüfen. Dies kann insbesondere umfassen: öffentliche Webseiten, öffentlich zugängliche Social-Media-Kanäle, die Verwendung der Einheitskraft-Marken, öffentlich verbreitete Produktinformationen, auffällige Bestellmuster, auffällige Provisionsmuster, Angaben zum Partnerstatus und erforderliche Qualifikationsnachweise. Bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß kann Einheitskraft vom Partner eine Stellungnahme oder geeignete Nachweise verlangen.
§ 27 Vorläufige Sperrung
27.1 Voraussetzungen
Bei begründetem Verdacht auf einen wesentlichen Verstoß kann Einheitskraft bis zur Klärung vorläufig: Partnerlinks deaktivieren, Partnercodes sperren, Auszahlungen zurückhalten, Portalrechte einschränken, die Aufnahme neuer Zuordnungen stoppen oder Partnerkennzeichen vorläufig sperren.
27.2 Verhältnismäßigkeit
Die Maßnahme soll dem Umfang und der Schwere des vermuteten Verstoßes entsprechen.
27.3 Stellungnahme
Soweit kein dringender Schutzbedarf entgegensteht, erhält der Partner Gelegenheit, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
27.4 Freigabe
Bestätigt sich der Verdacht nicht, werden vorläufig zurückgehaltene ordnungsgemäße Ansprüche entsprechend der regulären Abrechnung freigegeben.
§ 28 Laufzeit und ordentliche Kündigung
28.1 Beginn
Die Vereinbarung beginnt mit der Freigabe des Fachpartners durch Einheitskraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
28.2 Ordentliche Kündigung
Beide Parteien können die Vereinbarung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform kündigen. E-Mail genügt.
§ 29 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Einheitskraft kann insbesondere vorliegen bei: falschen Angaben über Identität oder Qualifikation, schwerwiegenden Health-Claim- oder Heilversprechen-Verstößen, manipulierten Bestellungen, Affiliate- oder Trackingbetrug, missbräuchlicher Codeverteilung, schwerwiegendem Markenmissbrauch, unbefugter Accountweitergabe, wiederholter Verletzung der Vertriebsregeln, schwerwiegenden Datenschutzverstößen, wiederholten Rechtsverstößen oder sonstigen erheblichen Vertragsverletzungen.
Bei heilbaren geringfügigeren Verstößen soll grundsätzlich zunächst eine angemessene Möglichkeit zur Korrektur eingeräumt werden. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist eine sofortige Beendigung zulässig.
§ 30 Folgen der Vertragsbeendigung
Mit Beendigung der Vereinbarung: werden persönliche Produkt-Zuordnungslinks deaktiviert, werden persönliche Vorteilscodes, soweit solche gewährt wurden, deaktiviert, endet die Berechtigung zur Darstellung als aktiver Einheitskraft-Fachpartner, endet das Nutzungsrecht an Partnerlogos und Partnerkennzeichen, bleibt ein bestehender Eintrag im Verzeichnis nach § 23 unberührt (§ 23.4), endet die Entstehung neuer Provisionsansprüche, und ordnungsgemäß entstandene offene Ansprüche werden nach den Abrechnungsregeln abgerechnet.
Einheitskraft kann einen angemessenen Teil offener Provisionen vorübergehend zurückhalten, soweit noch Rückerstattungen, Rückbuchungen oder sonstige offene Abrechnungsvorgänge möglich sind.
§ 31 Vertraulichkeit
Nicht öffentlich bekannte geschäftliche Informationen, die dem Partner im Rahmen der Partnerschaft zugänglich werden, sind vertraulich zu behandeln. Dazu können insbesondere gehören: interne Produktinformationen, unveröffentlichte Unterlagen, Portal-Inhalte, Geschäftsplanungen, technische Informationen, nicht öffentliche Konditionen und sonstige als vertraulich erkennbare Informationen. Die Vertraulichkeitspflicht besteht für fünf Jahre nach Beendigung der Partnerschaft fort, soweit keine längere gesetzliche Verpflichtung besteht.
§ 32 Haftung und Freistellung
32.1 Gesetzliche Haftung
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
32.2 Eigener Verantwortungsbereich des Partners
Einheitskraft haftet nicht für rechtlich oder fachlich unzulässige eigene Handlungen des Partners, insbesondere nicht für: eigenmächtige Heilversprechen, unzulässige Diagnosen, unzulässige Therapien, eigene falsche Produktinformationen, eigene Datenschutzverstöße, eigene Urheberrechtsverletzungen, wettbewerbswidrige Werbung oder Überschreitungen beruflicher Befugnisse.
32.3 Freistellung
Soweit rechtlich zulässig, stellt der Partner Einheitskraft von begründeten Ansprüchen Dritter frei, die unmittelbar auf einer vom Partner zu vertretenden Verletzung dieser Vereinbarung oder gesetzlicher Verpflichtungen beruhen. Dies kann angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung umfassen.
32.4 Produkthaftung
Zwingende gesetzliche Produkthaftungsansprüche bleiben unberührt.
32.5 Technische Systeme
Einheitskraft gewährleistet keine ununterbrochene Verfügbarkeit von GoAffPro, Wix, Shopify, Zahlungsdiensten, Hosting-Diensten oder anderen Drittanbieter-Systemen. Einheitskraft wird sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, technische Störungen zu beheben bzw. geeignete Alternativen bereitzustellen.
§ 33 Änderungen der Vereinbarung
Einheitskraft kann diese Vereinbarung mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen, insbesondere: Gesetzesänderungen, regulatorische Anforderungen, technische Änderungen, Änderungen der Partnerplattform, Änderungen des Produktportfolios oder notwendige Anpassungen des Programms.
Wesentliche Änderungen werden grundsätzlich mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt. Bereits endgültig entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt. Bei wesentlichen Änderungen wirtschaftlicher Vertragsbestandteile erhält der Partner die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu beenden.
§ 34 Änderung des Vergütungsplans
Vergütungssätze können für zukünftige Bestellungen geändert werden. Eine Änderung gilt nicht rückwirkend für bereits endgültig entstandene Provisionsansprüche. Änderungen der wesentlichen Vergütungssätze werden grundsätzlich mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten angekündigt.
§ 35 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Verpflichtungen, soweit diese durch außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegende Ereignisse verursacht wird. Hierzu können insbesondere gehören: Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Maßnahmen, großflächige Strom- oder Internetausfälle, Cyberangriffe, Ausfälle wesentlicher Zahlungs- oder IT-Infrastruktur, Streiks oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse. Dauert eine wesentliche Leistungsstörung länger als 90 Tage, können beide Parteien die Vereinbarung mit einer Frist von 14 Tagen beenden.
§ 36 Verhältnis der Parteien
Der Fachpartner ist selbständiger Vertragspartner. Durch diese Vereinbarung entsteht insbesondere kein Arbeitsverhältnis, Gesellschaftsverhältnis, Franchiseverhältnis, Vertretungsverhältnis oder sonstiges Verhältnis, das dem Partner eine Vertretungsmacht für Einheitskraft verschafft. Der Partner darf keine Verträge oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen im Namen von Einheitskraft eingehen.
§ 37 Rechtswahl und Gerichtsstand
Auf diese Vereinbarung ist österreichisches Recht anzuwenden, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Für Streitigkeiten zwischen Unternehmern aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von Einheitskraft vereinbart. Ist der Partner im Einzelfall Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG, gelten die gesetzlichen Gerichtsstands- und Rechtswahlregelungen; die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung findet auf ihn keine Anwendung, und zwingende Schutzbestimmungen seines Aufenthaltsstaates bleiben unberührt.
§ 38 Schlussbestimmungen
38.1 Textform
Mitteilungen und Änderungen können, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich eine strengere Form vorgeschrieben ist, in Textform erfolgen. E-Mail genügt.
38.2 Keine mündlichen Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Hiervon ausgenommen sind die nach 9.7 fortgeltenden Vergütungszusagen.
38.3 Teilunwirksamkeit
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Regelung treten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
38.4 Sanktionen
Der Partner darf das Programm nicht unter Verletzung anwendbarer nationaler oder internationaler Sanktionsvorschriften nutzen.
Anhang A – Vergütungsplan
Stand: 31. August 2026.
A.1 Die Einheitskraft-Elixier-Produktgruppe
Provisionsfähig, eigenrabattfähig und für den Klienten-Willkommensvorteil nach § 12 berechtigt sind ausschließlich die Produkte der Einheitskraft-Elixier-Produktgruppe. Sie wird im Shop-System als regelbasierte Produktgruppe geführt: Die Zugehörigkeit ergibt sich aus dem Produkttyp, nicht aus einer von Hand gepflegten Einzelliste. Neue Produkte eines bereits erfassten Typs gehören der Gruppe damit ohne weiteres Zutun an.
Nicht zur Gruppe gehören insbesondere Poster, Zubehör und Kursangebote. Ob eine einzelne Produktlinie der Gruppe angehört, entscheidet Einheitskraft; die Entscheidung wirkt für alle drei Vorteile gleichermaßen (§ 9.2 letzter Absatz) und gilt für zukünftige Bestellungen (§ 34). Den aktuellen Umfang teilt Einheitskraft auf Anfrage in Textform mit.
A.2 Vergütungssätze
BereichVergütungBemessungsgrundlage
Persönlich zugeordnete Bestellung aus der Gruppe nach A.130 %provisionsfähiger Netto-Warenwert
Umsatz eines unmittelbar geworbenen Fachpartners10 %provisionsfähiger Netto-Warenwert
Weitere Partner-Ebenen0 %keine Vergütung
Poster0 %außerhalb der Gruppe nach A.1
Zubehör und Accessoires0 %außerhalb der Gruppe nach A.1
Sonstige Produkte außerhalb der Gruppe0 %außerhalb der Gruppe nach A.1
Mitgliedschaften0 %soweit nicht gesondert geregelt
Kurse / Events / Bookings0 %soweit nicht gesondert geregelt
Abweichende Vergütungssätze, die Einheitskraft einzelnen Fachpartnern vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausdrücklich zugesagt hat, gehen dieser Tabelle nach 9.7 vor.
Anhang B – Klienten-Willkommensvorteil
Stand: 31. August 2026.
MerkmalGeltender Stand
Höhe des Vorteils7 %
Produktumfangerste qualifizierende Einheitskraft-Elixier-Bestellung
BerechtigtenkreisEndkundinnen und Endkunden, die noch keine Bestellung getätigt haben
Form des Zugangspersönlicher Link des Fachpartners; der Gutscheincode wird daraus im Bestellvorgang erzeugt und laufend ersetzt
Kombinierbarkeitnicht mit anderen Rabatten kombinierbar; nicht mit dem Fachpartner-Eigenrabatt kombinierbar (§ 9.4)
Versandkostennicht rabattiert
Partnervergütungbleibt bestehen; sie berechnet sich nach § 12.4 auf den nach Rabatt verbleibenden provisionsfähigen Netto-Warenwert
Einheitskraft kann diesen Stand nach § 12.5 mit Wirkung für zukünftige Bestellungen ändern. Die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs ist maßgeblich.
Anhang C – Kommunikations- und Linkmatrix
SituationZulässig?
Produktlink persönlich an eigene KlientenJa
Produktlink im persönlichen Follow-upJa
Produktlink im geschützten KlientenbereichJa
Erstbesteller-Zugang persönlich an eigene Klienten (mit Hinweis nach § 12.6)Ja
Erstbesteller-Zugang auf Couponportal verbreitenNein
Erstbesteller-Zugang wird von einer Browser-Erweiterung selbsttätig erfasst, ohne Zutun des Partnerskein Verstoß (§ 12.3)
Persönlicher 30-%-Produktlink als öffentlicher RabattlinkNein
Öffentliche Information „Ich bin Einheitskraft-Fachpartner"Ja
Öffentliche Produktinformation mit freigegebenen AussagenJa
Öffentliche Verlinkung auf allgemeine Einheitskraft-WebseiteJa
Öffentlicher Fachpartner-Recruiting-LinkJa
Fachpartner-Recruiting auf FachveranstaltungenJa
Spam / Kaltakquise ohne RechtsgrundlageNein
Amazon/eBay/Willhaben-Verkauf ohne FreigabeNein
HeilversprechenNein
Fake-TestimonialNein
Eigenkauf zur ProvisionserzeugungNein
Anhang D – Partnerstatus
Einheitskraft-Fachpartner: Von Einheitskraft geprüfte und zugelassene Fachperson mit aktivem Fachpartnerkonto.
Zertifizierter ASR-Anwendungspartner: Aktiver oder ehemaliger Teilnehmer, der die hierfür vorgeschriebene Einheitskraft-Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Zertifizierung und eine aktive wirtschaftliche Partnerschaft sind voneinander zu unterscheiden.
Pro-Partner: Fachpartner oder Mitglied mit zusätzlich gebuchten Portal-, Schulungs- oder Serviceleistungen entsprechend den hierfür geltenden Mitgliedschaftsbedingungen.
Die Begriffe sind voneinander zu trennen.
Anhang E – Mobile Anwendungen
Soweit ein Partner Einheitskraft-Inhalte oder zulässige Links in einer eigenen mobilen Anwendung einsetzt: muss die Anwendung rechtmäßig betrieben werden, müssen eigene Inhalte des Partners einen eigenständigen Zweck haben, darf kein irreführender offizieller Einheitskraft-Shop nachgebildet werden, dürfen Einheitskraft-Marken nicht zur Täuschung über den Betreiber verwendet werden, sind Preis-Tracker oder vergleichbare Funktionen nur mit vorheriger Freigabe zulässig und müssen sämtliche Datenschutz-, Werbe- und Plattformvorschriften eingehalten werden. Einheitskraft kann zusätzliche technische Richtlinien festlegen.
Nachtrag zur Fassung 3.5.2
Die Fassung 3.5.2 ergänzt § 10 um einen neuen Absatz 10.7 und ändert sonst nichts. An der Vergütung ändert sich nichts: Die 10 % nach 10.2 gelten unverändert für jeden Fachpartner, und 10.3 — die Begrenzung auf eine einzige zusätzliche Ebene und die Abgrenzung zu § 27 UWG und § 168a StGB — bleibt Wort für Wort bestehen.
Der neue Absatz hält fest, dass Einheitskraft künftig gesonderte Betreuungs- oder Gebietsrollen mit eigenen Aufgaben und eigener Vergütung einführen kann, dass darüber nicht entschieden ist, dass kein Anspruch auf eine solche Rolle besteht — und dass eine damit verbundene Änderung der Vergütung den Weg über §§ 33 und 34 nehmen muss. Damit ist die Vereinbarung für eine spätere Entwicklung geöffnet, ohne dass heute jemandem etwas genommen wird.
Nachtrag zum Inkrafttreten — 1. September 2026
Das Inkrafttreten dieser Fassung ist vom 1. auf den 15. Oktober 2026 verschoben worden. Grund ist allein die Frist aus § 33: wesentliche Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt, und die Mitteilung an die Bestandspartner geht erst am 1. September 2026 hinaus. Ein Inkrafttreten am 1. Oktober hätte die eigene Sechs-Wochen-Regel unterschritten — also genau die Klausel, auf die sich die Wirksamkeit stützt. Am Text der Vereinbarung ändert die Verschiebung nichts; die Versionsnummer bleibt deshalb 3.5.1. Bis zum 14. Oktober 2026 gilt weiterhin die bisherige Fassung. Zum Zeitpunkt dieser Verschiebung war noch keine Änderungsmitteilung ergangen; niemand hat auf den 1. Oktober vertraut.
Nachtrag zur Fassung 3.5.1
Die Fassung 3.5.1 vom 1. September 2026 streicht den letzten Unterabschnitt des § 23 ersatzlos. Er trug einen Klammervermerk statt einer Regelung; er ist versehentlich in dieser Form veröffentlicht worden und wurde noch am selben Tag entfernt. Ein Entzug der Zertifizierung ist damit in dieser Vereinbarung nicht geregelt; es gelten die allgemeinen Vorschriften. Soll eine Regelung aufgenommen werden, geschieht das über den Weg nach §§ 33 und 34. Im Übrigen ist der Text gegenüber der Fassung 3.5 unverändert.
Nachtrag zur Fassung 3.5
Die Fassung 3.5 vom 1. September 2026 zieht die Folgen aus einem Werkzeug, das Einheitskraft seinen Fachpartnern zur Verfügung stellt: einem Generator, mit dem Anwendungsprotokolle und Anwendungspläne für eigene Klientinnen und Klienten erzeugt werden. Er läuft vollständig auf dem Gerät des Partners und kann in die erzeugten Dokumente und in eine begleitende Nachricht Produktadressen mit der Zuordnungskennung des Partners aufnehmen. Damit trifft eine Empfehlung, an der der Partner mitverdient, auf ein Dokument, das die Klientin oder der Klient als fachliche Unterlage liest. Vier Stellen der Vereinbarung ziehen nach.
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§ 17 heißt jetzt „Werbekennzeichnung und Offenlegung gegenüber Klientinnen und Klienten" und ist gegliedert. 17.1 ist der bisherige Absatz zur öffentlichen Kommunikation, unverändert. Neu ist 17.2: Wer einer eigenen Klientin oder einem eigenen Klienten einen Zuordnungsweg überlässt oder ihn in ein an sie gerichtetes Dokument aufnimmt und an der Bestellung mitverdient, muss darauf vor oder bei der Weitergabe klar hinweisen. Die Höhe muss nicht genannt werden. Der Absatz sagt ausdrücklich, dass der Hinweis gerade dann nötig ist, wenn die Empfehlung in einer fachlichen Unterlage steht — denn ein Anwendungsprotokoll wird nicht als Werbung gelesen.
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Neu 17.3 — fachliche Dokumentation und Produktempfehlung. Ein Dokument, das eine Anwendung dokumentiert, ist keine Werbefläche. Wer dort dennoch Zuordnungswege aufnimmt, muss das Dokument als Dokumentation erkennbar halten, den Hinweis nach 17.2 im selben Dokument führen und die Empfehlung von der Dokumentation absetzen. Der Absatz hält außerdem fest, dass die bereitgestellten Werkzeuge beides in ihrer Voreinstellung getrennt halten — das ist gemessen und nicht behauptet: die Aufnahme von Produktadressen in das Protokoll ist im Generator abgeschaltet und muss eigens eingeschaltet werden, wobei das Werkzeug selbst darauf hinweist, dass damit strengere Maßstäbe gelten.
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17.4 stellt klar, dass Berufs-, Standes- und Werberegeln des jeweiligen Berufs unberührt bleiben. § 12.6 enthält die Offenlegungspflicht nicht mehr doppelt, sondern verweist auf 17.2 — eine Pflicht, ein Ort.
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Neu § 14.6 — Textbausteine aus bereitgestellten Werkzeugen. Vorgegebene Textbausteine gelten als freigegebene Materialien, solange sie unverändert übernommen werden. Wer sie ändert oder freie Felder nutzt, macht daraus eigene Aussagen mit der Verantwortung aus 14.4 und § 13.4. Der Generator erlaubt beides; ohne diesen Absatz wäre offen geblieben, wessen Aussage am Ende im Klientendokument steht.
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Neu § 25.8 — Werkzeuge, die auf dem Gerät des Partners laufen. Verarbeitet ein solches Werkzeug Klientendaten, ohne sie an Einheitskraft zu übermitteln, verarbeitet Einheitskraft diese Daten nicht. Die Entscheidungen über Rechtsgrundlage, Aufbewahrung, Löschung und Gerätesicherung trifft der Partner. Einheitskraft benennt dafür die erheblichen technischen Eigenschaften — insbesondere, ob und wo das Werkzeug Zwischenstände ablegt. Der Absatz beschreibt die Tatsachenlage und behauptet keine Rollenzuweisung; die Datenschutzerklärung führt dieselbe Sache in Abschnitt 13.4.
Nachtrag zur Fassung 3.4
Die Fassung 3.4 vom 31. August 2026 zieht eine Konsequenz aus einer Messung am selben Tag. Sie ändert keine Vergütungssätze und keine Vorteile — sie ändert, woran sich bemisst, welche Produkte einen Vorteil auslösen.
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Der Anlass. Nachdem der Klientenrabatt auf die Produktgruppe begrenzt worden war, zeigte die Messung am Partnersystem, dass die Provision unverändert „für alle Produkte" galt. Damit hatte sich die Lücke nur umgedreht: zuvor wurde ein Rabatt ohne Provisionsgrundlage gewährt, danach eine Provision ohne Rabattgrundlage. Beides ist dieselbe Ursache — zwei Regelwerke, die denselben Produktkreis getrennt und von Hand führen.
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§ 9.2 nennt keine Produktart mehr, sondern eine Gruppe. Provisionsfähig sind die Produkte der Einheitskraft-Elixier-Produktgruppe; ihr Umfang steht in Anhang A.1 und wird im Shop-System regelbasiert geführt. Der bisherige Wortlaut nannte allein die Produktart und war für den Alltag zu unbestimmt: ob etwa eine Kräuterformel darunter fällt, ließ sich dem Vertrag nicht entnehmen, und an dieser Frage hängen Geldbeträge.
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Ein Produktkreis für alle drei Vorteile. Dieselbe Gruppe entscheidet über Provision, Fachpartner-Eigenrabatt und Klienten-Willkommensvorteil. Gehört ein Produkt der Gruppe nicht an, löst es keinen der drei aus; gehört es ihr an, alle drei. Damit kann die Schere zwischen Rabatt und Provision nicht wieder aufgehen — eine Entscheidung über die Gruppenzugehörigkeit wirkt auf beide Seiten zugleich.
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Neu in § 9.5 — Richtigstellung bei fehlender Provisionsfähigkeit. Wurde eine Vergütung auf einer nicht provisionsfähigen Bestellung berechnet, wird die Berechnung für die Zukunft richtiggestellt. Eine Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge behält sich Einheitskraft nur vor, wenn dem Fachpartner die fehlende Provisionsfähigkeit bekannt war oder sich aufdrängen musste; beruht der Fehler auf einer Einstellung im System von Einheitskraft, trägt Einheitskraft die Folgen. Der Absatz ist bewusst eng gefasst: Der Fehler lag in der Systemeinstellung, nicht beim Partner.
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Anhang A ist in A.1 (Produktgruppe) und A.2 (Vergütungssätze) geteilt. Die Ausschlusszeilen verweisen auf die Gruppe statt auf Produktbezeichnungen.
Nachtrag zur Fassung 3.3
Die Fassung 3.3 vom 31. August 2026 nimmt eine Änderung der Fassung 3.1/3.2 zurück und zieht § 12 auf den tatsächlich gebauten Stand nach. Die Fassungen 3.1 und 3.2 sind nie veröffentlicht worden; maßgeblich war durchgehend die Fassung 3.0.
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Der Klienten-Willkommensvorteil besteht fort. Die in der Fassung 3.1 vorbereitete Rücknahme ist gegenstandslos. § 12 und Anhang B beschreiben wieder einen bestehenden Vorteil von 7 % auf die erste qualifizierende Elixier-Bestellung. Anhang B führt den geltenden Stand jetzt als Tabelle, damit eine Änderung der Bedingungen nicht wieder in den Paragraphentext greifen muss.
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§ 12 ist technikneutral gefasst. Der Vorteil hängt nicht mehr am Wort „Code". § 12.1 nennt den Erstbesteller-Zugang und lässt ausdrücklich offen, ob er als Code, als Link oder als ein daraus erzeugter kurzlebiger Gutscheincode ausgestaltet ist; § 12.5 erfasst die Änderung dieser Form ausdrücklich. Damit erzwingt der nächste technische Umbau keine Vertragsänderung mehr. § 16.2 und Anhang C sind entsprechend gefasst.
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Neu § 12.3 Satz 2 — Zurechnung. Ein Verstoß gegen das Verbot der öffentlichen Coupon-Verteilung setzt ein dem Partner zurechenbares Verhalten voraus. Erfassen Browser-Erweiterungen oder Gutscheindienste einen Zugang selbsttätig, liegt darin kein Verstoß. Die Darlegungslast für die Zurechnung liegt bei Einheitskraft.
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Neu § 12.6 — Offenlegung. Wer den Zugang weitergibt und an der Bestellung mitverdient, muss die Klientin oder den Klienten vorher in klarer Form auf die wirtschaftliche Beteiligung hinweisen. Die Höhe muss nicht genannt werden. Berufs- und Werberegeln des jeweiligen Gesundheitsberufs bleiben unberührt.
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§ 12.4 nennt keinen festen Vergütungssatz mehr. Statt „30 %" gilt der für das jeweilige Konto geltende Satz; fortgeltende abweichende Zusagen nach § 9.7 bleiben ausdrücklich unberührt. Der bisherige feste Satz stand im Widerspruch zu den Konten, die auf einem abweichenden Satz geführt werden.
Nachtrag zur Fassung 3.2
Die Fassung 3.2 berichtigt gegenüber der Fassung 3.1 zwei Stellen; der übrige Text ist unverändert.
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§ 25.6. Der Absatz erklärte, die Ausgestaltung der Verarbeitung lasse eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO nicht entstehen. Diese Schlussfolgerung ist nicht vertraglich verfügbar: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit auch dann in Betracht kommt, wenn ein Beteiligter selbst keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat. Der Absatz beschreibt jetzt die tatsächliche Ausgestaltung und überlässt die rechtliche Einordnung der Rollenverteilung. Ein Satzzeichenfehler im selben Absatz ist behoben.
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Anhang C. Die beiden Zeilen zum Klientencode führten einen Vorteil als laufend, den Anhang B zugleich als derzeit nicht bestehend ausweist. Sie sind als bedingte Zeilen gefasst und gelten nur, soweit ein Code tatsächlich überlassen wurde.
Fassungsvermerk — was sich gegenüber der Fassung 3.0 geändert hat
Die Fassung 3.0 wurde am 22. August 2026 veröffentlicht. Die folgenden Änderungen sind seither eingearbeitet worden. Sie treten gemeinsam mit dieser Vereinbarung am 15. Oktober 2026 in Kraft.
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Anhang B und § 12 — Klienten-Willkommensvorteil. Diese Änderung ist mit der Fassung 3.3 überholt und wurde nicht wirksam; sie ist nie veröffentlicht worden. Der Willkommensvorteil besteht fort — siehe den Nachtrag zur Fassung 3.3 am Ende dieses Dokuments.
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§ 23 — Verzeichnis. Der Eintrag hängt nicht mehr am aktiven Fachpartnerstatus, sondern an der Zertifizierung, und die dafür maßgeblichen Anforderungen sind erstmals im Vertrag genannt. Neu sind 23.1a (Berechtigung ist nicht Veröffentlichung — Eintrag nur auf Wunsch, mit widerruflicher Einwilligung) und 23.1b (Durchsicht ohne Fristzusage). 23.4 stellt klar, dass das Ende der Partnerschaft den Eintrag nicht beendet.
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§ 3.5. Der Ausschluss des Verzeichniseintrags für Mitglieder ohne Fachpartnerstatus ist entfallen; die drei wirtschaftlichen Ausschlüsse bleiben.
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Bezeichnung. Die bisherige Zertifizierungsbezeichnung heißt durchgehend „Zertifizierter ASR-Anwendungspartner" (§ 2, § 5.3, § 22.2, Anhang D).
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§ 4.1. Das Führen mehrerer Partnerkonten einer Person für verschiedene Rollen ist erstmals im Vertrag abgebildet, einschließlich der Folge, dass je Konto der ihm zugeordnete Satz gilt und keine Umsatzzusammenführung stattfindet.
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§ 8.1. Maßgeblich für die Zuordnung ist der persönliche Produkt-Zuordnungslink. Ein Rabatt- oder Gutscheincode löst eine Zuordnung nur aus, soweit Einheitskraft dies für den betreffenden Code ausdrücklich vorsieht und mitteilt.
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§ 9.4. Ergänzt um den Fall, dass ein Partner einen ihm für Klientinnen und Klienten überlassenen Code auf den eigenen Einkauf anwendet, und um die Klarstellung, dass Eigenrabatt und Klientenvorteil nicht kombinierbar sind.
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§ 10.3. Die Abgrenzung zu Schneeball- und Pyramidensystemen nennt wieder ausdrücklich § 27 UWG und § 168a StGB — wie schon die Fassung 2.5.1.
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§ 16.2. Die Bindung persönlicher Codes gilt für jeden überlassenen Code und nicht nur für einen nach § 12 gewährten Vorteil.
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§ 22.3 und § 30. Klarstellung, dass ein fortbestehender Verzeichniseintrag dem Verbot, den Eindruck einer aktiven Partnerschaft zu erwecken, nicht entgegensteht — und dass die Beendigung der Vereinbarung den Eintrag nach § 23.4 unberührt lässt.
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§ 25.6 und neu § 25.7. Der Absatz beschreibt die Ausgestaltung der Verarbeitung — der Partner erhält keine personenbezogenen Endkundendaten — und überlässt die rechtliche Einordnung der tatsächlichen Rollenverteilung, statt das Ergebnis vertraglich zu behaupten. Die Verknüpfung von Partner- und Portalkonto ist erstmals beschrieben.
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§ 37. Ist ein Partner im Einzelfall Verbraucher, findet die Gerichtsstandsvereinbarung auf ihn keine Anwendung.
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Redaktionell: Der Hinweis, die Fassung 2.5.1 sei „hier nachzulesen", ist entfallen; stattdessen wird eine Ausfertigung auf Anfrage in Textform zugesagt.
Unverändert geblieben und ausdrücklich so gewollt: § 9.3 (Berechnung nach Abzug von Rabatten und Gutscheinen), § 9.7 (fortgeltende abweichende Vergütungszusagen), § 38.2 (Ausnahme für die nach 9.7 fortgeltenden Zusagen), Anhang A und Anhang C.
